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© MTW Maschinenbautechnik e.U.

MTW MASCHINENBAUTECHIK E.U.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Mtw Maschinenbautechnik e.U.

Gewerbestraße 16, A-5201 Seekirchen

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns

 und natürlichen und juristischen Personen

(kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft

sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für

alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall,

insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen

darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen

wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils

die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer

AGB, abrufbar auf unserer Homepage

(www.mtw-maschinenbautechnik.at)

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung

unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen

bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu

ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber

unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch

dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei

uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits

oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im

Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden

gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch

unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf

Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen

oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte

Informationen über unsere Produkte und Leistungen,

die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern

der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung

zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu

deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde

diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,

soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen

Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt

erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher

werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die

Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit

sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen,

wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den

Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.6. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist

Deutsch.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis

zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im

ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht

Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von

Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir

gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden

zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels

Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf

Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten

Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß

von zumindest 2% hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,

Betriebsvereinbarungen oder

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren

wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen

der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen

der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe,

Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss

eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in

dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten

im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen

Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug

befinden.

3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als

wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt

dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis

wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag

abgeschlossen wurde.

3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei

Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts

gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnissen

gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung,

wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten

nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

3.7. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte

Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen

und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen

Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-,

Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl.

Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das

kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck

zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht

erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist

das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und

Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl

sind je mm der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen;

die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten

Massen werden bei geschraubten, geschweißten und

genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel

2 Prozent zugeschlagen; der

Zuschlag für verzinkte/brünierte usw. Bauteile oder Konstruktionen

beträgt die Höhe der Kosten der jeweiligen Beschichtung

.

4.2. Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige

Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

5. Zahlung.

5.1. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf

einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.2. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei

verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in

Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu

berechnen.

5.3. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens

bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als

Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt

wird.

5.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen

anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in

Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung

unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur

Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für

bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung

mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies

gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall,

dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs

Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge

den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens

zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.6. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur

insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt

oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als

Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu,

soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang

mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,

sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte

Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und

werden der Rechnung zugerechnet.

5.8. Für zur Einbringlichmachung notwendige und

zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der

Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung

von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €  18,50

soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen

Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,

dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des

Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten

Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer

Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft,

Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG

und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt

werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt

frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen

sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung

geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss

dem Kunden erteilten Informationen umschrieben

wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger

Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung

die nötigen Angaben über die Lage

verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen

oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige

Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige

mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die

erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche

projektierte Änderungen unaufgefordert zur

Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den

notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht

nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge

falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit

– unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen

Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch

Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese

weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin,

sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der

unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder

Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des

Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen

sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung

kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt

der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und

Materialien zur Verfügung zu stellen.

8. Leistungsausführung

8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte

geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung

gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern

besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall

ausgehandelt wird.

8.2. Sachlich (zB. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)

gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind

zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt

werden.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer

Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht

verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder

sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem

Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen

das entsprechende Ereignis andauert. Davon

unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom

Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den

Vertrag unzumutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder

die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende

Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere

aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß

Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend

verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine

entsprechend hinausgeschoben.

9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und

Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren

Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht

dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach

Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung

der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen

Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger

Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten

können Schäden

a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht

erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler

b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk

entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten,

wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind

Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

10.3. Schutzanstriche halten drei Monate.

11. Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht

lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen

entsprechende Haltbarkeit.

12. Gefahrtragung

12.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am

Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien

und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete

Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

13. Annahmeverzug

13.1. Gerät der Kunde länger als 3 Wochen in

Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug

mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz

angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung

der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die

Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen

wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung

spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig

verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der

Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen

Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso

berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware

bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in

Höhe von 2% der Auftragssumme  zusteht.

13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für

erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener

Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag

dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe

von 3 % des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne

Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden

verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes

durch einen unternehmerischen Kunden ist

vom Verschulden unabhängig.

13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist

zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht

nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene

Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

unser Eigentum.

14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn

uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens

und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde

und wir der Veräußerung zustimmen.

14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung

bereits jetzt als an uns abgetreten.

14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei

angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware

heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern

als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn

zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers

seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter

Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer

Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt

haben.

14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses

über sein Vermögen oder der Pfändung unserer

Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres

Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware

soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach

angemessener Vorankündigung.

14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser

ausdrücklich erklärt wird.

14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und

bestmöglich verwerten.

15. Schutzrechte Dritter

15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder

Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen,

Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind

wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes

auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte

Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten

notwendigen und zweckentsprechenden

Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der

Ansprüche ist offenkundig.

15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und

klaglos.

15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen

Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene

Kostenvorschüsse zu verlangen.

16. Unser geistiges Eigentum

16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige

Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren

Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der

bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die

Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-

Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen

Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung

des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen

Wissens Dritten gegenüber.

16.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung,

-Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände

ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der

Leistungsausführung geschuldet wurden (zB. Farb-,

Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc),

sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen.

Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung

nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten

Schadenersatz in Höhe von 2% des Auftragsvolumens

ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom

Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines

Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom

Verschulden unabhängig.

17. Gewährleistung

17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen

beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr

ab Übergabe.

17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender

Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der

Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die

Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat

oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert

hat.

17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten

Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden

behauptenden Mangels dar.

17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen

Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,

ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene

Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit

oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,

dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits

vorhanden war.

17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische

Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang

nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat

oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens

7 Tage nach Übergabe an uns schriftlich

anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in

dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt

werden.

17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des

mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein

weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung

erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden

unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar

ist.

17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,

gilt die Ware als genehmigt.

17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon

sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen

Kunden an uns zu retournieren.

17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften

Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische

Kunde.

17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche

Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die

technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und

betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten

Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser

Umstand kausal für den Mangel ist.

18. Haftung

18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher

Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,

Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in

Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die

Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag

einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des

Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung

übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies

jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt

wurde.

18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer

Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten

gerichtlich geltend zu machen.

18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche

gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe

aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne

Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden

zufügen.

18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden

durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,

Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und

Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,

Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den

Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder

natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für

den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss

für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern

wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen

haben.

18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die

wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene

oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung

(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport,

Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch

nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme

der Versicherungsleistung und beschränkt

sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem

Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung

entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

19. Salvatorische Klausel

19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,

so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht

berührt.

19.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde

verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend

vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung

zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis

der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

20. Allgemeines

20.1. Es gilt österreichisches Recht.

20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens

(Bayerham 22 A-5201 Seekirchen).

20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis

oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem

unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist

das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.